Die Tathandlung in Ziff. 1 Abs. 2 besteht in der unrechtmässigen Verwendung im eigenen oder eines Dritten Nutzen anstelle fristgerechter Erstattung an den Berechtigten. Es geht dabei um ein „Verhalten des Täters, durch welches er eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln“ (TRECHSEL/CRAMERI, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 2. Aufl., Dike Verlag AG, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 138 N 16). Als ungeschriebenes Tatbestandselement verlangt die Veruntreuung von Vermögenswerten gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB den