10. Veruntreuungen (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) 10.1 Eine Vermögensveruntreuung begeht, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Für die nähere Umschreibung der rechtlichen Elemente des objektiven und subjektiven Tatbestandes kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die Folgendes dazu ausführte (pag. 2139 f., S. 47 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Bestimmung von Art.