2013 Z. 17–18). Folglich ging auch der Beschuldigte – im Bewusstsein der für die Schlusszahlung vereinbarten Zahlungsmodalität – davon aus, dass die Schlusszahlung trotz der Mängel durch die Ehegatten C.________ mit dem Einzug hätte geleistet werden müssen und er forderte die Ehegatten C.________ – unabhängig davon, was er mit der Zahlung konkret zu tun beabsichtigte – auch deswegen wiederholt zur Zahlung auf, zumal die I.________GmbH zu jener Zeit dringend auf liquide Mittel aus den Hausverkäufen angewiesen war. III. Rechtliche Würdigung