55 begründung), wie auch aus den Mahnschreiben der Ehegatten C.________ vom 29. Mai 2012 (pag. 584) und vom 29. Juli 2012 (pag. 585) anschaulich hervorgeht. Dies konnte auch dem Beschuldigten nicht unbekannt sein. Dennoch ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte über die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung der Ehegatten C.________ im Irrtum befand, wie vor allem seine diesbezüglich konstanten und klaren Aussagen erkennen lassen (pag. 712 Z. 249–250, pag. 720 Z. 134–135, pag. 364 Z. 598–599, pag. 365 Z. 617, pag. 2013 Z. 17–18).