_ verwenden wollte. Zu den letztgenannten subjektiven Elementen ist aber noch Folgendes anzufügen: Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass beim Einzug nicht mehr – wie die Verteidigung geltend macht (pag. 2486, Ziff. C.II.17 der Berufungsbegründung) – nur geringfügige Fertigstellungsarbeiten ausstanden, sondern vieles noch unerledigt war und nicht nur unerhebliche Mängel bestanden haben (pag. 2134, S. 42 der erstinstanzlichen Urteils-