Damit erübrigen sich auch weitere Ausführungen zu den eigentlich umstrittenen Sachverhaltselementen. So können die genauen Umstände wieso und wie es zu der Zahlung von CHF 450‘000.00 am 16. Juli 2012 gekommen ist, ob und in welcher Weise der Beschuldigte auf die Ehegatten C.________ und auch die finanzierende AJ.________(Bank) eingewirkt hat, insbesondere ob er vorgab, das Geld für die Bezahlung der Handwerker zu gebrauchen, die nur dann bereit seien, das Haus fertigzustellen bzw. die Mängel zu beheben, offen bleiben.