Dies wird auch dadurch weiter bestätigt, dass die Strafkläger C.________ in ihrer Strafanzeige ausführten, ihre Bank sei in der Zwischenzeit ebenfalls zur Überzeugung gelangt, dass der Beschuldigte für die von ihm bereits erbrachten Arbeiten entschädigt werden sollte, obwohl er den Vertrag nicht eingehalten habe (pag. 543). 9.8.4 Wie in der rechtlichen Würdigung noch näher auszuführen sein wird, lässt sich das Verhalten des Beschuldigten aufgrund der Fälligkeit der Schlusszahlung nicht mehr unter den Betrugstatbestand subsumieren. Damit erübrigen sich auch weitere Ausführungen zu den eigentlich umstrittenen Sachverhaltselementen.