davon ausgingen, dass die Nichterfüllung der Vertragspflichten des Beschuldigten sie nicht zur Verweigerung der (gesamten) Kaufpreisrestanz berechtigte, geht denn auch daraus hervor, dass sie der Mangelhaftigkeit dadurch begegneten, die CHF 50‘000.00, nicht mehr aber die gesamte Schlusszahlung, zurückzubehalten. Dies wird auch dadurch weiter bestätigt, dass die Strafkläger C.________ in ihrer Strafanzeige ausführten, ihre Bank sei in der Zwischenzeit ebenfalls zur Überzeugung gelangt, dass der Beschuldigte für die von ihm bereits erbrachten Arbeiten entschädigt werden sollte, obwohl er den Vertrag nicht eingehalten habe (pag.