Da die Strafkläger C.________ am 25. Juni 2012 in die Liegenschaft eingezogen sind, war (zumindest) der überwiesene Betrag von CHF 450‘000.00 im Zeitpunkt der Zahlung am 16. Juli 2012 fällig. Dass im Grunde auch die Strafkläger C.________ davon ausgingen, dass die Nichterfüllung der Vertragspflichten des Beschuldigten sie nicht zur Verweigerung der (gesamten) Kaufpreisrestanz berechtigte, geht denn auch daraus hervor, dass sie der Mangelhaftigkeit dadurch begegneten, die CHF 50‘000.00, nicht mehr aber die gesamte Schlusszahlung, zurückzubehalten.