Überdies ist die vertragliche Fälligkeitsregelung an prominenter Stelle (Seite 3) eines notariell beurkundeten Dokuments enthalten und wurde gar in fetter Schrift grafisch hervorgehoben, was weiter dafür spricht, dass die Formulierung nicht zufällig so gewählt wurde. Nach dem Gesagten erweist sich die Frage nach der Bezugsbereitschaft, entgegen den Erwägungen der Vorinstanz, für die Fälligkeit vorliegend nicht als entscheidend. Da die Strafkläger C.________ am 25. Juni 2012 in die Liegenschaft eingezogen sind, war (zumindest) der überwiesene Betrag von CHF 450‘000.00 im Zeitpunkt der Zahlung am 16. Juli 2012 fällig.