Eine andere Auslegung – namentlich dahingehend, dass auch bei dieser Variante Bezugsbereitschaft im vertraglich vereinbarten Sinne erforderlich wäre –, würde der erwähnten Formulierung jede Bedeutung entziehen und liegt angesichts der Klarheit des Wortlauts auch nicht nahe. Überdies ist die vertragliche Fälligkeitsregelung an prominenter Stelle (Seite 3) eines notariell beurkundeten Dokuments enthalten und wurde gar in fetter Schrift grafisch hervorgehoben, was weiter dafür spricht, dass die Formulierung nicht zufällig so gewählt wurde.