In diesem Sinne liegt entgegen der Argumentation der Strafkläger C.________ und der Generalstaatsanwaltschaft keine Leistung Zug um Zug vor, sondern es wird bewusst davon abgewichen. Eine andere Auslegung – namentlich dahingehend, dass auch bei dieser Variante Bezugsbereitschaft im vertraglich vereinbarten Sinne erforderlich wäre –, würde der erwähnten Formulierung jede Bedeutung entziehen und liegt angesichts der Klarheit des Wortlauts auch nicht nahe.