54 oder aber, spätestens, fünf Tage vor dem Bezug der Vertragssache, wobei mit dem Bezug nur der tatsächliche Einzug gemeint sein kann. Mit letzterer Variante wird die Fälligkeit der Kaufpreisforderung nicht mehr an die Vertragsleistung des Verkäufers geknüpft, sondern an eine Handlung der Käuferschaft; insbesondere hängt die Leistungspflicht nicht von einer Bedingung, wie etwa die Vorlage der bezahlten Unternehmerrechnungen, ab. In diesem Sinne liegt entgegen der Argumentation der Strafkläger C.___