Der Kaufvertrag knüpft die Fälligkeit der Kaufpreisrestanz an den Zeitpunkt des «vorgesehenen Nutzen- und Schadenüberganges bzw. in jedem Fall fünf Tage vor dem Bezug der Vertragssache». Während der Nutzen- und Schadenübergang vertraglich an die Bezugsbereitschaft, mithin an die Vertragsleistungen des Verkäufers geknüpft ist, stellt sich die Frage nach der Bedeutung des Satzteils «bzw. in jedem Fall fünf Tage vor dem Bezug der Vertragssache». Die Vorinstanz mass diesen Worten, ohne dies näher zu begründen, keine Bedeutung zu. Dabei ist der Wortlaut der Regelung relativ klar: «bzw.» steht für «respektive» oder «oder», «in jedem Fall» für «jedenfalls», «wenigstens» oder «zumindest».