Letzteres ist zwar systematisch unter der Überschrift «Garantie / Gewährleistung» eingeordnet, bringt aber die allgemein angestrebte Hierarchie zum Ausdruck. Überdies ist der Kaufvertrag – im Gegensatz zum Werkvertrag – öffentlich beurkundet worden und damit in einem Verfahren ergangen, in dem der sorgfältigen Redaktion des Vertrages und der Aufklärung der Parteien über Inhalt und Tragweite desselben besondere Beachtung geschenkt wird. Der Kaufvertrag knüpft die Fälligkeit der Kaufpreisrestanz an den Zeitpunkt des «vorgesehenen Nutzen- und Schadenüberganges bzw. in jedem Fall fünf Tage vor dem Bezug der Vertragssache».