Für die hier zu beurteilende Frage ist davon auszugehen, dass sich deren Beantwortung einzig nach dem Kaufvertrag richtet. Hierfür spricht einerseits, dass dieser später und in Kenntnis des Werkvertrages über denselben Vertragsgegenstand abgeschlossen wurde und andererseits, dass auch der Kaufvertrag ausdrücklich vorsieht, dass bei Streitigkeiten der Vertragstext noch vor dem GU-Vertrag (d.h. dem Werkvertrag) gilt (Kaufvertrag Ziff. V.10.c, pag. 575). Letzteres ist zwar systematisch unter der Überschrift «Garantie / Gewährleistung» eingeordnet, bringt aber die allgemein angestrebte Hierarchie zum Ausdruck.