_ vom 5. Dezember 2016, S. 4). Der Beschuldigte wendet dagegen, wie schon vor der Vorinstanz, in der Berufungsbegründung und der Replik wiederholt ein, dass die Summe vertraglich geschuldet gewesen sei, die Fälligkeit sei fünf Tage vor dem Bezug des Hauses eingetreten (bspw. pag. 2486 f., Ziff. C.II.17 Berufungsbegründung). Bevor beantwortet werden kann, ob die Kaufpreisrestanz am 16. Juli 2012 fällig war, ist auf dem Wege der Vertragsauslegung zu ermitteln, an welches Ereignis die Vertragsparteien die Fälligkeit knüpften bzw. auf welchen Zeitpunkt sie die Fälligkeit vereinbarten. Die I.________GmbH hat mit den Strafklägern C._____