Die Strafkläger C.________ schlossen sich dieser Beurteilung an und führten dazu aus, dass die Kaufpreisrestanz Zug um Zug mit der Erfüllung des GU-Vertrages und ungeachtet des vereinbarten Termins vom 1. Juni 2012 zur Zahlung fällig gewesen sei. Da der Beschuldigte in der Folge alle Erfüllungspflichten im Zusammenhang mit dem GU-Vertrag missachtet habe, sei die Fälligkeit nicht eingetreten (Stellungnahme Strafkläger C.________ vom 5. Dezember 2016, S. 4).