Gemäss Kaufvertrag sei die I.________GmbH vorleistungspflichtig gewesen, sodass sie die Restkaufpreiszahlung nicht einfach per 1. Juni 2012 habe einverlangen können, sondern nur, wenn sie bis dahin ihrerseits ihre Verpflichtungen erfüllt habe, was nicht der Fall gewesen sei (pag. 2530 f.). Die Strafkläger C.________ schlossen sich dieser Beurteilung an und führten dazu aus, dass die Kaufpreisrestanz Zug um Zug mit der Erfüllung des GU-Vertrages und ungeachtet des vereinbarten Termins vom 1. Juni 2012 zur Zahlung fällig gewesen sei.