53 Auch die Generalstaatsanwaltschaft ist der Auffassung, dass die Schlusszahlung am 16. Juli 2012 nicht fällig war. Im Werkvertrag vom 28. Januar 2012 sei nicht vereinbart worden, dass die CHF 500‘000.00 bei Einzug zu bezahlen seien. Gemäss Kaufvertrag sei die I.________GmbH vorleistungspflichtig gewesen, sodass sie die Restkaufpreiszahlung nicht einfach per 1. Juni 2012 habe einverlangen können, sondern nur, wenn sie bis dahin ihrerseits ihre Verpflichtungen erfüllt habe, was nicht der Fall gewesen sei (pag.