So kam sie zum Schluss, dass das Einfamilienhaus nicht bezugsbereit gewesen sei, da es sich bei den Mängeln und den offenen Arbeiten offensichtlich nicht nur um geringfügige, normale Baumängel gehandelt habe, sondern dass wesentliche Arbeiten unerledigt geblieben seien, «[i]nsbesondere waren nämlich noch nicht alle Böden gestrichen, noch nicht alle Platten verlegt, noch nicht sämtliche Doppelfenster eingerichtet, der Dampfgarer funktionierte nicht und die Duschkabine im Gäste-WC war nicht montiert» (pag. 2134, S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).