_____ seien glaubhaft und auch mittels der eingereichten Schreiben, mit denen sie seinerzeit Mängel und offene Arbeiten gegenüber der I.________GmbH gerügt hätten, belegt. Demgegenüber machte die Vorinstanz in den Aussagen des Beschuldigten Widersprüche aus und erachtete sie als nicht sehr glaubhaft.