Weiter ist für die rechtliche Beurteilung die Frage relevant und zu klären, ob die Schlusszahlung bzw. die geleisteten CHF 450‘000.00, im Zeitpunkt der Überweisung am 16. Juli 2012 fällig war bzw. waren. Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass sowohl gemäss dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Werkvertrag, als auch gemäss dem Kaufvertrag die Fälligkeit dieser Zahlung an die Bezugsbereitschaft der Liegenschaft geknüpft worden sei und setzte sich mit der Frage auseinander, ob die Liegenschaft im Zeitpunkt der (teilweisen) Leistung der Schlusszahlung «bezugsbereit» in dem in den Verträgen genannten Sinne war.