C.II.19 und Ziff. C.II.26 der Berufungsbegründung; Ziff. A.II.12 der Replik), erweisen sich vor diesem Hintergrund als nicht zutreffend. Ebenso ist nach dem Gesagten nicht anzunehmen, dass die Liegenschaft der Ehegatten C.________ für einen anderen – angeblich vom Beschuldigten am 13. April 2012 über den Betrag von CHF 1.1 Mio. mit der R.________(Bank) abgeschlossenen – Kredit der I.________GmbH haftete. Abgesehen davon, dass es sich bei dem von der Verteidigung in diesem Zusammenhang genannten Grundstück (K.________(Ortschaft)- Grundbuchblatt Nr. ____) nicht um dasjenige der Ehegatten C.______