Damit ist klar, dass im Zeitpunkt, als es zur Abzahlung der von der R.________(Bank) der I.________GmbH gewährten Darlehen kam, das von den Ehegatten C.________ erworbene Grundstück schon länger nicht mehr als Realsicherheit der R.________(Bank) haftete. Die dahingehenden, wiederholt vorgebrachten Vorbringen der Verteidigung, die Bauherren hätten deshalb keine Schädigung bzw. keinen Schaden erlitten (respektive der Beschuldigte sei nicht bereichert worden), weil die hypothekarische Belastung, die auf ihrem Haus gelastet habe, reduziert worden sei (pag. 2485 f., pag. 2488, pag. 2493 f., Ziff. C.II.15, Ziff. C.II.19 und Ziff.