2132, S. 40 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) – die Abzahlung des Baukredits durch die I.________GmbH mit Mitteln der zweiten Ratenzahlung grundsätzlich vertraglich vorgesehen war. Mit Schreiben vom 10. Februar 2012, drei Tage nach Vertragsunterzeichnung, bat der Notar die R.________(Bank), die Gläubigerrechtslöschungsbewilligung für den auf der Vertragssache anhaftenden Inhaberschuldbrief zu unterzeichnen, was die R.________(Bank) daraufhin auch vornahm (vgl. das Schreiben des Notars sowie die unterzeichnete Löschungsbewilligung in den edierten Akten der R.________(Bank), Beilagenordner Nr. 5 blau, Fasz. 5.3.2).