So lastete auch auf dem Grundstück, das die Ehegatten C.________ später erwarben (K.________(Ortschaft)-Gbbl. Nr. ____, Kat. Plan ____ (Nr.), Parzelle Nr. ____), für den Betrag von CHF 550‘000.00 ein (am 16. August 2007 errichteter) Inhaberschuldbrief im ersten Rang, was auch dem Kaufvertrag entnommen werden kann (vgl. pag. 567). Dieser Stelle im Kaufvertrag ist weiter der Hinweis zu entnehmen, dass die Käuferschaft keine materielle Schuldpflicht, sondern lediglich die formelle Schuld- und Zinspflicht für dessen Weiterverwendung übernimmt. Dies deshalb, weil dieser Inhaberschuldbrief der AJ.