Die nachfolgenden Ausführungen stützen sich weitgehend auf objektive Beweismittel in den Akten sowie die allgemeinen Ausführungen zur Geschäftstätigkeit der I.________GmbH (E. 9.3 oben) und den dort angegebenen Aktenstellen. Der als Kaufvertrag betitelte, öffentlich beurkundete Vertrag vom 7. Februar 2012 zwischen der I.________GmbH und den Ehegatten C.________ (pag. 566 ff.) hat ein schlüsselfertig zu erstellendes Einfamilienhaus (inkl. Autounterstand) zum Gegenstand, das zu jenem Zeitpunkt noch nicht ganz fertiggestellt war (vgl. Aussagen des Beschuldigten auf pag. 366 Z. 654–658).