568, im Vertrag in fetter Schrift hervorgehoben). Unbestrittenermassen wurde kein Generalunternehmervertrag abgeschlossen. Dies weil, wie die Beteiligten übereinstimmend ausführten, das Haus im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits fast fertiggestellt war und, mit Ausnahme der Umgebungsarbeiten, nurmehr der Innenausbau gefehlt hatte (Beschuldigter: pag. 366 Z. 660–662; C.________: pag. 677 Z. 112–117, pag. 1980 Z. 28–32, pag. 1981 Z. 1–13). Unbestritten ist weiter, dass die Ehegatten C.________ folgende Zahlungen auf das Geschäftskonto Nr. __