975, wo von direkt durch den Bauherr zu bezahlenden Kosten von CHF 121‘000.00 ausgegangen wurde). Schliesslich kann angesichts der festgestellten Verzögerungen auf den Baustellen und den Weigerungen mehrerer Bauhandwerker, für die I.________GmbH Arbeiten zu erledigen, auch davon ausgegangen werden, dass allfällige Zusatzwünsche der Bauherren zumindest teilweise gar nicht mehr zur Umsetzung gekommen sind (vgl. so die Aussagen von Bauherr G.________ auf pag. 1978 Z. 36–45). 9.7.6 Die Kammer sieht nach dem Gesagten im Wesentlichen den Sachverhalt als erwiesen an, wie er in Ziffer I.1.1 bis Ziffer I.1.3 der Anklageschrift umschrieben ist.