Bauherr M.________ hat zudem, darüber war er sich mit dem Beschuldigten einig, für die Umsetzung individueller Wünsche bezüglich seines Einfamilienhauses zu grossen Teilen auch selbst Aufträge vergeben (vgl. pag. 957 Z. 76–92, pag. 1959 Z. 20–31, pag. 1960 Z. 11–18; pag. 2012 Z. 21– 22; vgl. Kostenschätzung vom 6. September 2011, pag. 975, wo von direkt durch den Bauherr zu bezahlenden Kosten von CHF 121‘000.00 ausgegangen wurde).