Bauherr M.________: pag. 975 ff.). So ist insbesondere entsprechend den glaubhaften Aussagen von Zivilkläger F.________ (pag. 1969 Z. 11–14) davon auszugehen, dass die in der Mehr- und Minderkostenberechnung vom 28. Oktober 2011 (pag. 746) ausgewiesenen Mehrkosten von CHF 15‘747.00 im Wesentlichen in den Mehrkosten gemäss Werkvertrag von CHF 42‘000.00 und damit im Werkpreis inbegriffen waren (vgl. pag. 751 f.). Bauherr M.________ hat zudem, darüber war er sich mit dem Beschuldigten einig, für die Umsetzung individueller Wünsche bezüglich seines Einfamilienhauses zu grossen Teilen auch selbst Aufträge vergeben (vgl. pag.