Die Kammer erachtet es als zulässig, die Deliktsbeträge auch ohne Vorliegen einer Schlussrechnung, unter Zugrundelegung der bekannten und belegten Zahlen sowie der glaubhaften Angaben der Geschädigten, zu bestimmen und hält deren Höhe im Sinne von Circa-Beträgen für erwiesen. Dennoch ist zum Einwand der Verteidigung, es seien die baulichen Mehrkosten nicht berücksichtigt worden, nebst dem bereits Ausgeführten zunächst darauf hinzuweisen, dass in den Werkpreisen für alle drei Projekte bereits individuelle Mehrkosten enthalten sind (vgl. Bauherren F.________: pag. 751 f., pag. 1818; Bauherren G.________: pag. 895 f.; Bauherr M.