49 ten an und zieht man davon noch den zurückbehaltenen Teil des Kaufpreises von CHF 62‘760.00 ab, resultiert ein Deliktsbetrag von ca. CHF 224‘445.40. Die Kammer erachtet es als zulässig, die Deliktsbeträge auch ohne Vorliegen einer Schlussrechnung, unter Zugrundelegung der bekannten und belegten Zahlen sowie der glaubhaften Angaben der Geschädigten, zu bestimmen und hält deren Höhe im Sinne von Circa-Beträgen für erwiesen.