Die vorinstanzlichen Feststellungen dazu stützen sich grösstenteils auf die in den Akten befindlichen Urkunden, insbesondere auf die aktenkundigen Teilzahlungen an die I.________GmbH, und nicht lediglich auf Behauptungen der Bauherren. Die Kammer erachtet die Zahlen auch dort, wo sie auf Angaben der Bauherren beruhen – entsprechend der allgemeinen Einschätzung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen (E. 9.2.2 oben) – als stichhaltig und zuverlässig und ist der Auffassung, dass diese Beträge, verstanden als Circa-Beträge, durchaus Aufschluss über die Beträge, die nicht zweckgemäss verwendet wurden und damit über die strafrechtlichen Deliktsbeträge geben.