Auch teilt die Kammer die Auffassung der Vorinstanz, dass etwa die nachträglich durch die Bauherren verhandelten Forderungsverzichte der Subunternehmer die angerichteten finanziellen Folgen der Tat nicht zu vermindern vermögen und der strafrechtlich relevante Schaden insofern vom zivilrechtlichen abweichen kann. Die Gesamtheit der