2013, N. 91 zu Art. 47 StGB). Dementsprechend lässt er bei Vermögensdelikten als eines von mehreren Elementen der Schwere der Verletzung der geschützten Vermögensinteressen Rückschlüsse auf die Schwere des objektiven Verschuldens zu. Hieraus folgt, dass es nicht zwingend notwendig ist, den Betrag rappengenau zu beziffern, sondern ein Circa-Betrag ausreicht. Auch teilt die Kammer die Auffassung der Vorinstanz, dass etwa die nachträglich durch die Bauherren verhandelten Forderungsverzichte der Subunternehmer die angerichteten finanziellen Folgen der Tat nicht zu vermindern vermögen und der strafrechtlich relevante Schaden insofern vom zivilrechtlichen abweichen kann.