Die Einwände der Verteidigung richten sich denn auch nicht gegen die Feststellung, dass den Bauherren ein Schaden entstanden ist, sondern es werden ungenügende Abklärungen und eine falsche Berechnung geltend gemacht und damit die Höhe des Deliktsbetrages beanstandet. Da der Deliktsbetrag vorliegend für die Tatbestandsmässigkeit nicht relevant ist, namentlich da vorliegend keine auf dieser Grösse basierende Qualifikation zur Diskussion steht, dient er nur, aber immerhin, als wichtiger Gesichtspunkt für die Bestimmung der Strafhöhe im Rahmen der Strafzumessung (vgl. HANS WIPRÄCHTIGER/STEFAN KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 91 zu Art.