Damit ist die mit Blick auf den Tatbestand der Vermögensveruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB rechtlich relevante Frage nach einer Vermögensverminderung zu bejahen. Die Einwände der Verteidigung richten sich denn auch nicht gegen die Feststellung, dass den Bauherren ein Schaden entstanden ist, sondern es werden ungenügende Abklärungen und eine falsche Berechnung geltend gemacht und damit die Höhe des Deliktsbetrages beanstandet.