SR 210) Forderungen zustanden. Auch wurden, wie alle Bauherren übereinstimmend berichteten und wie auch aus der bereits festgestellten, zusehenden Weigerung der Subunternehmer, Arbeiten für die I.________GmbH vorzunehmen, geschlossen werden kann, nicht sämtliche vertraglich vereinbarten Arbeiten ausgeführt. Die Bauherren waren daher gezwungen, diese selbst in Auftrag zu geben und zu bezahlen (vgl. z.B. die Liste über Mängel und ausstehende Arbeiten von Bauherr M.________, pag. 986 f., bzw. die vom Beschuldigten unterschriebene und damit anerkannte Version davon auf pag. 2046 ff.). Damit ist die mit Blick auf den Tatbestand der Vermögensveruntreuung gemäss Art.