A.I.6 der Replik). Die Kammer erachtet es zunächst als erstellt, dass die zweckwidrige Verwendung der von den Bauherren einbezahlten Gelder zu einem Vermögensschaden bei den Bauherren geführt hat. Dies vor allem dadurch, dass zahlreiche Forderungen der Subunternehmer aufgrund des Konkurses unbeglichen blieben und sich diese – teilweise mit Sicherstellung durch Bauhandwerkerpfandrechte bzw. entsprechender Androhung – an die Bauherren wandten, gegen die ihnen selbst ohne Anspruch auf Eintragung eines Pfandrechts etwa gestützt auf Art. 672 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) Forderungen zustanden.