Zu berücksichtigen ist dabei aber, dass der Deliktsbetrag als strafrechtlicher Schaden vom zivilrechtlichen Schaden zu unterscheiden ist. Für die Berechnung des Deliktsbetrages nicht relevant (sondern nur für die Berechnung des in zivilrechtlicher Hinsicht allenfalls zu ersetzenden Schadens) ist, dass der finanzielle Schaden der Bauherren im Laufe des Verfahrens durch Forderungsverzichte sowie durch die Einholung neuer (günstigerer) Offerten vermindert werden konnte. Betreffend die Höhe des Schadens kann grundsätzlich auf die glaubhaften Aussagen der Bauherren, welche durch diverse Rechnungen, Offerten etc. belegt sind, abgestellt werden: