Als Folge der zweckwidrigen Verwendung der von den Bauherren einbezahlten Geldern resultierte diesen aufgrund diverser unbezahlter Rechnungen sowie nicht vollendeter Arbeiten jeweils ein finanzieller Schaden. Zu berücksichtigen ist dabei aber, dass der Deliktsbetrag als strafrechtlicher Schaden vom zivilrechtlichen Schaden zu unterscheiden ist.