Dass der Beschuldigte bis zuletzt darauf gehofft hat, den Konkurs irgendwie abwenden zu können, ändert nichts daran, dass er mit seinem Verhalten den Schaden in Kauf genommen hat. 9.7.5 Zum Schaden bzw. der Deliktshöhe erwog die Vorinstanz Folgendes (pag. 2130 f., S. 38 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Als Folge der zweckwidrigen Verwendung der von den Bauherren einbezahlten Geldern resultierte diesen aufgrund diverser unbezahlter Rechnungen sowie nicht vollendeter Arbeiten jeweils ein finanzieller Schaden.