Hieraus folgt auch, dass – wie auch die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Duplik ausführt – der Rückzug der R.________(Bank) aus der Geschäftstätigkeit mit der I.________GmbH für die Frage, ob sich der Berufungsführer der Veruntreuung schuldig gemacht hat oder nicht, nicht wesentlich ist. Damit ist in diesem Zusammenhang auch die gerügte Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu verneinen (E. 6.1.3 oben). Dass der Beschuldigte bis zuletzt darauf gehofft hat, den Konkurs irgendwie abwenden zu können, ändert nichts daran, dass er mit seinem Verhalten den Schaden in Kauf genommen hat.