46 Sicherheit davon ausgehen konnte, dass die Fertigstellung der angefangenen Bauarbeiten der Bauherren F.________, G.________ und M.________ durch Kredite der R.________(Bank) sichergestellt sei. Hieraus folgt auch, dass – wie auch die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Duplik ausführt – der Rückzug der R.________(Bank) aus der Geschäftstätigkeit mit der I.________GmbH für die Frage, ob sich der Berufungsführer der Veruntreuung schuldig gemacht hat oder nicht, nicht wesentlich ist.