All dies war dem Beschuldigten bekannt, genauso die Tatsache, dass die Gesellschaft entgegen der Bilanz massiv überschuldet war (E. 9.6.3 und E. 9.5.4 oben). Angesichts dieser Finanzlage fehlte dem Beschuldigten nicht nur offensichtlich die Fähigkeit, auf den massgeblichen Zeitpunkt hin aus eigenen Mitteln Ersatz leisten zu können, sondern musste er als Gesellschafter und Geschäftsführer jederzeit damit rechnen, dass die Kredite der R.________(Bank), namentlich der Kreditrahmen für das Kontokorrentkonto, gekündigt bzw. «zurückgezogen» werden könnten und, dass er die Verbindlichkeiten eines Tages nicht mehr würde begleichen können und einer der Gläubiger den Konkurs eröffnen