Dabei konnte der Beschuldigte nicht davon ausgehen, dass er im Zeitpunkt der Fälligkeit der Verbindlichkeiten, deren Zahlung er den Bauherren zugesichert hat – d.h. vor allem der Forderungen der Subunternehmer aus dem jeweiligen Bauprojekt –, in der Lage sein würde, diesen Verpflichtungen nachzukommen. Ab 2009 gab es nämlich immer mehr Zahlungsausstände und Betreibungen, 2010 wurden viele Rechnungen nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt und die I.________GmbH über insgesamt CHF 146‘609.30 betrieben (pag. 66).