in Anbetracht dessen, dass durch die Tilgung der Verbindlichkeiten gegenüber der R.________(Bank) oder anderen Gläubigern mit den Zahlungen der Bauherren der schon länger drohende Konkurs hinausgezögert werden konnte. Dabei konnte der Beschuldigte nicht davon ausgehen, dass er im Zeitpunkt der Fälligkeit der Verbindlichkeiten, deren Zahlung er den Bauherren zugesichert hat – d.h. vor allem der Forderungen der Subunternehmer aus dem jeweiligen Bauprojekt –, in der Lage sein würde, diesen Verpflichtungen nachzukommen.