2483 f., Ziff. C.I.11 der Berufungsbegründung; teilweise wiederholend pag. 2567, Ziff. A.I.8 der Replik). Die Kammer schliesst sich den Erwägungen der Vorinstanz zu den subjektiven Gesichtspunkten an, auf die hier verwiesen wird (vgl. pag. 2125 ff., 33 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, vor allem pag. 2128 ff.). Ergänzend ist festzuhalten, dass – wie die Generalstaatsanwaltschaft richtigerweise vorbringt (pag. 2526) – dem Beschuldigten nicht vorgeworfen wird, dass er den Konkurs der I.________GmbH und die Schädigung der Bauherren oder anderer Gläubiger bzw.